Stand: 02.09.2022

Zustimmung zur Satzung in der Mitgliederversammlung am 04.03.2020

Zustimmung zur Satzungsänderung am 12.10.2022

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung / Hinweis
Präambel
Grundsätze

I. Abschnitt: Selbstbestimmung

§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung
§ 2 Selbstverständnis
§ 3 Zwecke und Aufgaben

II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Roten Kreuz

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
§ 5 Bereitschaften
§ 6 Wohlfahrts- und Sozialarbeit
§ 7 Jugendrotkreuz
§ 8 Arbeitskreise für besondere Aufgaben
§ 9 Sonstige Formen der ehrenamtlichen Mitarbeit

III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 11 Zuständigkeit des Regionsverbandes und seiner Ortsvereine
§ 12 Territorialitätsprinzip.

IV. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 13 Mitgliedschaft
§ 14 Ehrenmitglieder
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 17 Erlöschen der Mitgliedschaft

V. Abschnitt: Organisation

§ 18 Organe
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 21 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 22 Der Vorstand/das Vorstandsteam
§ 22 a Der Vorstand
§ 22 b Aufgaben des Vorstandes
§ 22 c Der Vorsitzende
§ 23 Das Vorstandsteam
§ 23 a Aufgaben des Vorstandsteams
§ 24 Generalzuständigkeit Vorstand/Vorstandsteam

VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 25 Wirtschaftsführung
§ 26 Gemeinnützigkeit
§ 27 Ordnungsmaßnahmen
§ 28 Eilmaßnahmen
§ 29 Das Schiedsgericht
§ 30 Salvatorische Klausel
§ 31 Inkrafttreten

Anlage:

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepub-lik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unpartei-lichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften so-wie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbe-wegung.

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaf-fen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wir-ken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internati-onalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales So-lidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu we-cken und zu festigen.

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vor-gesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Berei-chen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, mensch-liches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stär-kung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert ins-besondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwi-schen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterent-wicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung die-ses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesell-schaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zu-sammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesell-schaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betref-fenden Landes.

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ih-rer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der In-ternationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejeni-gen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemä-ßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6) (6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreis-verbände und Ortsvereine sowie dem Verband der Schwesternschaften vom Deut-schen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämt-lich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Sat-zungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7)Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung

(1)Der Verein führt als Mitgliedsverband des Regionsverbandes den Namen „Deut-sches Rotes Kreuz, Ortsverein Krähenwinkel-Kaltenweide“. Sein Sitz ist in 30855 Langenhagen, Ortsteil Krähenwinkel. Die Satzungen des Bundes-, Landes- und Regionsverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisatio-nen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) verbindlich. Die Best-immungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.

(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(3)Sein Tätigkeitsbereich umfasst den Ortsteil Krähenwinkel und Kaltenweide in der Stadt Langenhagen.

§ 2 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzu-wirken.

(2) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit 
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisatio-nen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglie-der verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalb-mond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deut-schen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK -Gesetz er-geben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsat-zes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Regionsverbandes. Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Ortsteile Krähenwinkel und Kaltenweide der Stadt Langenhagen.

(4)Als Mitglied des Regionsverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Ortsverein ist als Mitglied des Regionsverbandes ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuel-len, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§ 3 Zwecke und Aufgaben

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 25) sind dies die folgenden Zwecke:

  • Selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geis-tigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Ziff. 1 AO)
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flücht-linge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterblie-bene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Be-hinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste
  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der Mitgliedsverbände
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
  • Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Die satzungsgemäßen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Hilfeleistung bei Notständen aller Art
  • Aus- und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen, Helferinnen und Helfern (einschließlich der dazu gehörenden Aktivitäten wie z.B. Rettungsschwim-men sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe)
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Ver-letzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
  • Suchdienst und Familienzusammenführung
  • Internationale Hilfsaktionen
  • Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Müt-ter, alte Menschen, Kranke und Menschen mit Behinderungen
  • Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege
  • Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit (einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten)
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender
  • Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz sowie Erwachsenen- und Familienbildung, Aus- und Fortbildung und Berufsbildung
  • Integration von Migranten
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner steuerbegünstigten Mit-glieder (§ 3 Abs. 2) und Gemeinschaften (§ 4 Abs. 3)
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • Förderung der DRK-Kinder- und Jugendstiftung in der Region Hannover

(2)

  1. Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
  2. Der Ortsverein verwirklicht eigenverantwortlich Beschlüsse nach § 19 Abs.1 Un-terabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 25 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und § 3 Abs. 4 der Satzung des Regionsverbandes ergehen.
  3. Der Ortsverein hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
    2. Er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein;
    3. Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, ins besondere gegenüber den örtlichen Behörden, in Abstimmung mit dem Regionsverband;
    4. Er führt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die vom Landesverband beantragten und genehmigten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Regionsverbandes.
    5. Er unterstützt den Regionsverband bei der Durchführung der Hauptaufgabenfelder.
    6. Er unterstützt das ehrenamtliche Engagement im sozialen Netzwerk.

Weitere Aufgaben können dem Ortsverein vom Präsidium des Regionsverbandes im gegenseitigen Einvernehmen übertragen werden.

(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung hat der Ortsverein die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbands gemäß § 5 der Bundessatzung zu beachten.

II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit, Rotkreuzgemeinschaften

(1)Die Aufgaben des Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt.

Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Eh-renamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftra-ges. Der Ortverein sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Roten Kreuz zu ermöglichen.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pau-schale) Vergütungen erhalten (§ 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz). Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessen-heit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(3) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemä-ße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des Ortsver-eines, Regions- oder Landesverbandes angehören. Die Vorstandsmitglieder des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Regionsverbandspräsidi-ums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transpa-renz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Äm-ter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

(5) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Be-schluss ihn unmittelbar betrifft.

(6) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die Ordnungen der Gemeinschaften verstoßen, können Maßnahmen der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften ange-wandt werden.

(7) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Bundes- und Lan-desverband erlassenen Dienst- und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese re-geln Aufbau, Gliederung, Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Ein- und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch eh-renhaftes Verhalten gerecht zu werden.

(8)Als Gemeinschaften gelten:

  1. die Bereitschaften mit ihren Fachdiensten
    • das Jugendrotkreuz
    • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
  2. die Arbeitskreise für besondere Aufgaben (§ 8).

Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.

§ 5 Bereitschaften

(1) Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände/Regionsverbände und Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.

(2) Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 der Satzung des Regionsverbandes wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr zusammengefasst.

(3) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bereitschaften des Landesverbandes Niedersach-sen. Angehörige der Gemeinschaft Bereitschaften sind im Wesentlichen alle akti-ven Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen der Nationalen Hilfsgesellschaft wahrnehmen.

§ 6 Wohlfahrts- und Sozialarbeit

(1) Die Ziele der Wohlfahrts- und Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als Wohlfahrtsverband nach § 2 der Satzung des Regionsverbandes. Sie konkreti-sieren sich im Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen.

(2)Zentrale Ziele sind:

  • Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk
  • Interessensvertretung sozial Benachteiligter
  • Eintreten für den sozialen Frieden
  • Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden

(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsge-meinschaften der Wohlfahrts- und Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sin-ne einer ganzheitlichen Hilfe miteinander zu vernetzen.

(4) Angehörige der Gemeinschaft der Wohlfahrts- und Sozialarbeit sind im Wesentli-chen alle aktiven Mitglieder, die Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahr-nehmen und Verantwortung für den sozialen Frieden übernehmen. Im Übrigen gilt die Ordnung für die Wohlfahrts- und Sozialarbeit im Landesverband Niedersachsen.

§ 7 Jugendrotkreuz

(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte, selbstständige Kinder- und Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:

  • Förderung des sozialen Engagements
  • Einsatz für Gesundheit und Umwelt,
  • Handeln für Frieden und Völkerverständigung,
  • Politische Mitverantwortung,
  • Hinführen z.B. zu sanitäts- und betreuungsdienstlichem und sozial praktischem Helfen und zur Arbeit in den Bereitschaften und/oder der Wohlfahrts- und Sozi-alarbeit.

Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz selbst-verantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.

(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das Heranfüh-ren junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Ro-ten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeits-alter für das Jugendrotkreuz endet mit 27 Jahren, Leitungskräfte können älter sein.

Im Übrigen gilt die Ordnung des Jugendrotkreuzes im Landesverband Niedersachsen.

§ 8 Arbeitskreise für besondere Aufgaben

(1) Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der sat-zungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach § 4 Abs. 8 Buchstabe a) tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet.

(2) Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der Vorstand.

§ 9 Sonstige Formen der ehrenamtlichen Mitarbeit

Im Rahmen des „Bürgerschaftlichen Engagements“ und des „Neuen Ehrenamtes“ gibt es Menschen, die an den Aufgaben und Zielen des Deutschen Roten Kreuzes mitarbei-ten wollen, ohne aber Mitglied zu sein. Der Vorstand ist aufgefordert, ihre Mitarbeit an-gemessen in die Tätigkeit des Vereins einzubinden.

III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1)Der Ortsverein arbeitet mit allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jede Gliederung res-pektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastro-phenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrneh-mung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände/Regionsverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufga-ben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtli-chen Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Ro-te Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände/Regionsverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.

(4) Gem. Abs. 1 ist dem Regionsverband insbesondere unaufgefordert und unverzüg-lich zu melden:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder lei-tenden Mitarbeitern,
  • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
  • Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht da-rauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

(5) In diesen Fällen hat der Regionsverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Ortsvereins und seiner Einrichtungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Ortsvereines und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereines zu überprüfen, Akten– und Geschäftsunterlagen des Ortsvereines einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortvereines teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortvereines durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(6) Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das Exekutivorgan (Vorstand) des Mit-gliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Abs. 4 Unterpunkte 3 bis 5 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Regionsverbandes auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(7) Der Regionsverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.

§ 11 Zuständigkeit des Regionsverbandes und seiner Ortsvereine

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen). Soweit nicht ande-res bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch.

(2) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 19 Abs.1 Unterabsatz 4 der Sat-zung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 25 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes oder nach § 3 Abs. 4 der Satzung des Regionsverbandes ergehen.

(3) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederun-gen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmond-bewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die aus-schließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.

Ausländische Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Regionsver-band zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

(4) Die finanziellen Beziehungen zwischen den Ortsvereinen und dem Regionsver-band werden im Wirtschaftsplan des Regionsverbands geregelt. Die Haushaltsfüh-rung der Ortsvereine wird vom Regionsverband überwacht. Ausrüstungsgegen-stände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwal-tung zugewiesen werden.

(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen über 1.000,00 € durch die Ortsvereine be-dürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Regionsverbandspräsidiums. Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer Bücher- und Kassenführung durch den Regionsverband.

(6) Die Satzung des Regionsverbandes und die Schiedsordnung des DRK sind für die Ortsvereine verbindlich und wirken dort unmittelbar. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und –pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der Regionsverband kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für seine Ortsvereine im Rah-men ihrer Leistungsfähigkeit verbindlich sind.

(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2, zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Bei jeder Gründung oder Beteiligung bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Regions- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichti-gen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen oder sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

(8) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so kann der Regionsverband Ord-nungsmaßnahmen gemäß der Satzung des Regionsverbandes ergreifen.

§ 12 Territorialitätsprinzip

(1) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmun-gen der Satzung des Regionsverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Regionsverbandes dauerhaft tä-tig werden. Näheres wird durch einen Vertrag geregelt.

IV Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 13 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Ortsvereins können alle natürlichen Personen sein.

(2) Mitglieder des Ortsvereins können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

(3) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.

(4) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.

(5) Der Ortsverein ist selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, Landes- und des Regionsverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.

§ 14 Ehrenmitglieder im Ortsverein

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung des Ortsvereins zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch Antrag in Textform gegenüber dem Vorstand und Annahme des Antrags durch diesen.

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach § 19.

(2) Die aktiven Mitglieder sind für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haft-pflichtschäden versichert.

(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu beachten.

(4) Die Mitglieder zahlen mindestens den festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.

§ 17 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Kündigung der Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  • Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
  • Ausschluss
  • Tod der natürlichen Person

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt;
b) trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt;
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.

Der Ausschlussgrund gemäß c) gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Zugehörigkeit zu ei-ner Rotkreuzgemeinschaft.

(4) Mitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.

V. Abschnitt: Organisation

§ 18 Organe

(1) Organe des Ortsvereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.

(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Ortsvereins ist ehrenamtlich.

(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abge-stimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen.

Für Wahlen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung gilt Folgendes:
Vor einer Wahl wird ein Wahlleiter bestimmt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit).

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 und 2. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren

  1. den Vorstand; bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit,
  2. mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Ortsvereinsvorstand angehö-ren, zur Prüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Mittelverwen-dung beim Ortsverein,

(2) Die Mitgliederversammlung

  1. beschließt über Schwerpunkte der Rotkreuzarbeit des Ortsvereines;
  2. genehmigt den Wirtschaftsplan und beschließt über den Mindestmitgliedsbeitrag, sofern die Mitgliederversammlung des Regionsverbandes dies nicht festlegt;
  3. nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes inkl. den der Gemeinschaften entgegen, stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
  4. beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Regionsverbandspräsidiums über Satzungen, Satzungsänderungen, Gebietsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Auflösung des Ortsvereins be-darf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder. Sind zu einer ordnungs-gemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auf-lösung des Ortsvereins steht, weniger als drei Viertel aller Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur durch eine neue Versammlung beschlossen werden, zu der binnen vier Wochen geladen werden muss. Die Einladung muss die Be-zeichnung des Verhandlungsgegenstandes und den Hinweis darauf enthalten, dass die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.
  6. beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.

§ 21 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jeder-zeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder des Ortsvereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(3) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung stel-len. Sie müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versamm-lungstermin beim Vorsitzenden eingehen, der sie unverzüglich den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 22 Der Vorstand/das Vorstandsteam

Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Zusammensetzung des Vorstands und die Wahrnehmung der Funktionen nach Maßgabe § 22a bis c oder als Vorstandsteam nach § 23 bis § 23a erfolgt. Ein Vorstandsteam kann nur für DRK-Ortsvereine gebildet werden, die nicht rechtsfähig sind.

§ 22a Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. mindestens einem Stellvertreter,
  3. dem Schatzmeister,
  4. einem Schriftführer sowie
  5. einem Mitglied der Bereitschaftsleitung,
  6. einem Mitglied der JRK-Leitung,
  7. einem Vertreter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
  8. weiteren Beisitzern.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vertreter des JRK, der Wohlfahrts- und Sozialarbeit und das Mitglied der Bereitschaftsleitung werden von der jeweiligen Gemeinschaft vorgeschlagen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Vorstandswahl ist dem Regionsverband unverzüglich anzuzeigen.

(2) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht die Ämter des Vorsitzenden, der Stellvertreter oder des Schatzmeisters.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand das Amt bis dahin kommissarisch besetzen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, da-runter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.

(5) Die Angehörigen des Vorstands müssen Mitglied des DRK sein.

(6) Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsit-zende/die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Rechtsverbindli-che Erklärungen des Ortsvereins werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertre-ter/ einem seiner Stellvertreter je zusammen mit einer weiteren Person des Vorstan-des im Sinne des § 26 BGB abgegeben.

§ 22b Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Er ist für die Führung des Ortsvereines nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Rotkreuzarbeit.

(3) Der Vorstand hat insbesondere

  1. den Wirtschaftsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen,
  2. den Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten,
  3. die Jahresrechnung vorzubereiten, der Mitgliederversammlung vorzulegen und dem Regionsverband den durch die Ortsvereinsrechnungsprüfer geprüften Jah-resabschluss vorzulegen,
  4. Unterstützung bei der regelmäßigen Revision durch den Regionsverband zu leisten.

(4) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.

§ 22c Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(2) Der Vorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Ortsvereins verantwortlich und fördert die Weiterentwicklung des Roten Kreuzes als Hilfsorganisation, als Wohlfahrtsverband und als Jugendverband.

(3) In Eilfällen kann er unmittelbare Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Vorstands treffen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Vorsitzende hat unverzüg-lich dem Vorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

§ 23 Das Vorstandsteam

(1) Das Vorstandsteam besteht aus bis zu 4 Personen, mindestens aber aus drei Per-sonen. Das Vorstandsteam wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Die Vertreter des JRK, der Wohlfahrts- und Sozialarbeit und das Mitglied der Bereitschaftsleitung werden von der jeweiligen Gemein-schaft vorgeschlagen. Das Vorstandsteam bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wie-derwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Vorstandswahl ist dem Regionsverband unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Vorstandsteam beschließt, durch welches Mitglied/durch welche Mitglieder und wie einzelne Aufgaben/Funktionen wahrgenommen werden (z.B. Schatz-meister oder Schriftführer). Das Vorstandsteam beschließt auch die Zuständigkeit für die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und deren Vorsitz sowie zu den Mitgliederversammlungen und deren Vorsitz. Das Vorstandsteam beschließt fer-ner, wer in Eilfällen unmittelbare Weisungen erteilen sowie verbindliche Ent-scheidungen treffen kann. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Dieses Mitglied hat un-verzüglich dem Vorstandsteam über seine Maßnahmen zu berichten.

(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Mehrere Funkti-onen können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht die Funktion als Mit-glied für die generelle Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen gemäß Ab-satz 8 und des Schatzmeisters.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandsteams während der Amtsperiode aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann das Vorstandsteam das Amt bis dahin kommissarisch besetzen.

(5) Das Vorstandsteam ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit-glieder anwesend ist.

(6) Die Angehörigen des Vorstandsteams müssen Mitglied des DRK sein.

(7) Die Haftung des Vorstandsteams ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandsteams. Wer für den Ortsverein generell oder im Einzelfall rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins abgibt, wird vom Vorstandsteam festgelegt.

(9) Die Vorschriften des § 4 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2 und 5, § 8 Absatz 2, § 9 Satz 2, § 10 Absatz 4 Unterpunkt 3, § 10 Absatz 6 Satz 1, § 15, § 16 Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 1 Unterpunkt 1, § 17 Absatz 2 Satz 3, § 18 Absatz 1 b, § 20 Absatz 1 Nr. 1, § 20 Absatz 2 Nr. 3 und 6, § 27 Absatz 2 und 4, § 28 Absatz 1 und 2 gelten für das Vorstandsteam bzw. Mitglieder des Vorstandsteams entsprechend.

§ 23a Aufgaben des Vorstandsteams

(1) Das Vorstandsteam fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglie-der. Es ist für die Führung des Ortsvereines nach dieser Satzung und den Be-schlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Es kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Das Vorstandsteam ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwick-lung der Rotkreuzarbeit.

(3) Das Vorstandsteam hat insbesondere

  1. den Wirtschaftsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen,
  2. den Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten,
  3. die Jahresrechnung vorzubereiten, der Mitgliederversammlung vorzulegen und dem Regionsverband den durch die Ortsvereinsrechnungsprüfer geprüften Jah-resabschluss vorzulegen,
  4. Unterstützung bei der regelmäßigen Revision durch den Regionsverband zu leis-ten.

(4) Das Vorstandsteam kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeits-kreise bilden. Es bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.

(5) Das Vorstandsteam ist für die Leitung und Steuerung des Ortsvereins verantwort-lich und fördert die Weiterentwicklung des Roten Kreuzes als Hilfsorganisation, als Wohlfahrtsverband und als Jugendverband.

(6) Die Aufgabenverteilung im Vorstandsteam wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 24 Generalzuständigkeit Vorstand/Vorstandsteam

Der Vorstand/das Vorstandsteam ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Ordnungs- und Eilmaßnahmen und Rechtsstreitigkeiten

§ 25 Wirtschaftsführung

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziel-len Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirt-schaftsführung.

(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(3) Der Ortsverein erstellt einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss.

(4) Der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss, der Prüfbericht und die Bücher sowie die Mittelverwendung, die nachzuweisen ist, und die Kassenführung sind dem Regions-verband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den Regionsverband.

(5) Der geprüfte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahres-berichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des Jahresab-schlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzu-stellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 26 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich sind.

(6) Der Ortsverein darf weder Mitglieder noch Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines steuerbe-günstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Regionsverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Vereins ein neuer, nach §§ 51 ff. AO, als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannter Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird oder die Auflösung im Wege der Fusion mit einem anderen als gemeinnützig anerkannten DRK-Ortsverein erfolgt, so fällt unter den oben ge-nannten Bedingungen das Vermögen dem neuen Ortsverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Regionsverbandes fest, dass der Ortsverein

- seine Pflichten aus der Satzung des Regionsverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß der Satzung des Regionsverbandes verhängt werden.

(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereines fest, dass ein Mitglied

- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst an-zudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Er-satzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

- Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten;
- Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein. Bei einem Ausschluss ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Ortsvereines.

(7) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzug

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge dem Mitglied oder den im Orts-verein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesell-schaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorgeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten be-dienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2) Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß §§ 20 Abs. 6, 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und des Präsidenten des Regionsverbandes gemäß der Satzung des Regionsverbandes bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen Präsi-diums über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 29 Das Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen

  1. Gliederungen (Verbänden, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
  2. Einzelmitgliedern,
  3. Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Ziffer 1 des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden. Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaß-nahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Schiedskläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ord-nungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundes-verbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 30 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die un-wirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung in das Vereinsregister der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 12.10.2022 und der Zustimmung des Regionsverbandes.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des DRK-Ortsvereins.

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
nach Beschlussfassung auf der 68. Bundesversammlung am 30.11.2018;
eingetragen ins Vereinsregister am 01.07.2019

§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

(1)Alle Rechtsstreitigkeiten

  1. zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
  2. zwischen Einzelmitgliedern,
  3. zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mit-gliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergän-zende Sonderregelungen treffen, die jedoch dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Schiedskläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für den Deutsches Rotes Kreuz-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.

(6) Für den Verband der Schwesternschaften gilt für Schiedsverfahren zwischen Mitgliedern und ihrer Schwesternschaft, die sich aus der Sonderheit der Beschäftigung als Mitglied der DRK-Schwesternschaft ergeben, die Schiedsordnung des Verbandes der Schwesternschaften.

(7) Diese Schiedsordnung ist in der Fassung anzuwenden, die bei Beginn des Schiedsverfahrens gilt. Das Schiedsverfahren beginnt mit Eingang der Schiedsklage bei dem Verband, der das Schiedsgericht errichtet hat.

§ 2 Schiedsgerichte

(1) Es werden errichtet:

das Bundesschiedsgericht und
die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.

(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das Deutsche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.

(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

(4) Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO ist der Sitz des Verbandes, der das Schiedsgericht errichtet hat.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es besteht aus dem Vorsitzenden als Einzelschiedsrichter, wenn alle Parteien zustimmen. Schiedsrichter müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.

(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung des Verbandes, für dessen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf vier Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.

(3) Soweit nicht der Vorsitzende das Verfahren als Einzelschiedsrichter führt, ernennt jede Partei für den einzelnen Streitfall einen Beisitzer. Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.

(4) Endet das Amt eines Beisitzers, so ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Beisitzers anzuwenden waren. Ernennt eine Partei innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist keinen neuen Beisitzer, so ernennt ihn der Vorsitzende.

(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.

(7) Können sich mehrere Schiedskläger oder mehrere Schiedsbeklagte innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist nicht auf einen gemeinsamen Beisitzer einigen, kann der Vorsitzende beide Beisitzer (Absatz 1 Satz 1) benennen.

§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter

Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden.

§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter sind unparteilich und unabhängig.

(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

§ 6 Anrufungsfrist

(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Kenntnis vom Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.

(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form der Schiedsklage, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Schiedskläger vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.

§ 7 Einleitung des Verfahrens

(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Schiedsklage muss enthalten:

  1. Namen und Anschrift der Parteien;
  2. die Darstellung des Streitfalles;
  3. den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;
  4. eine Erklärung darüber, ob der Vorsitzende als Einzelschiedsrichter entscheiden soll, und für den Fall, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern bestehen soll, Name und Anschrift eines Beisitzers oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Schiedskläger einen Beisitzer zu ernennen.

(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Schiedsklage nicht beseitigt, so gilt die Schiedsklage als zurückgenommen. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Schiedskläger hinzuweisen.

(3)Erklärt sich der Schiedsbeklagte nicht darüber, ob der Vorsitzende als Einzelschiedsrichter entscheiden soll, oder ernennt er für den Fall, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern bestehen soll, keinen Beisitzer, so bestellt ihn nach Ablauf einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist der Vorsitzende.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schiedsgericht gestaltet – unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO – sein Verfahren nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.

(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.

(5) In Verfahren, die auf die Anfechtung oder Nichtigerklärung von Beschlüssen der Gesellschafter einer GmbH gerichtet sind, oder in anderen Streitigkeiten, in denen die Entscheidung kraft Gesetzes für und gegen Personen wirkt, die nicht Partei sind, ist Klage gegen sämtliche dieser Personen zu erheben. soweit sie nicht bereits Schiedskläger sind.

§ 9 Entscheidungsgrundsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 10 Vorläufige Anordnungen

(1) Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.

(2)Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.

§ 11 Kosten

(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.

(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige sind nach § 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.

(3) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(4) Endet das Schiedsverfahren, bevor beide Beisitzer benannt sind, entscheidet der Vorsitzende über die Kosten.

§ 12 Entscheidungssammlung

Schiedssprüche sind der Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts über den Verband, der das Schiedsgericht errichtet hat, zu übersenden. Sie können anonymisiert werden.

§ 13 Gehörsrüge

(1) Auf die Rüge einer Partei ist das Schiedsverfahren nach Erlass eines Schiedsspruchs fortzuführen, wenn das Schiedsgericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat, zu erheben.

(3) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Schiedsgericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der rechtliches Gehör zuletzt hätte gewährt werden können.

(4)Ist eine Rüge nach dieser Vorschrift erhoben worden, gilt § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO entsprechend.